Berliner Gesundheitssport e. V.
Bewegung ist Leben und Leben ist Bewegung

Vereinssatzung

Ziele und Zwecke des Vereins sind die Pflege und Ausübung des Erwachsenen-, Kinder-, Jugend- und Seniorensports in den Bereichen Gesundheit, Rehabilitation, Tanz und anderer Fitness- und Gesundheitssportangebote, sowie die Abhaltung von Sportveranstaltungen. Der Verein betreibt und fördert den Freizeit-, Breiten- und Rehabilitationssport.

Unabhängig von Alter, Geschlecht, Nationalität und körperlichen Einschränkungen möchte der Berliner Gesundheitssport e.V. den Mitgliedern die Möglichkeit geben, sich physisch und psychisch in den Gruppen wohl zu fühlen. Bei Veranstaltungen wie z.B. Grillfest, Sommerfest etc. fördert der Verein des Weiteren die sozialen Kontakte der Mitglieder untereinander. Der Bereich Gesundheit beinhaltet ein jeweiliges Gruppenangebot mit der Ausführung von präventiven Übungen.

Unser Spektrum umfasst folgende gesundheitlichen Breitensportangebote: Fit und Gesund, Hatha Yoga, Rückenfit, Herzkreislauftraining,

Die Unterrichtseinheit umfasst 60 Minuten. Unter der Rubrik Rehabilitationssport bietet der Verein Koronarsport mit einer jeweiligen Unterrichtseinheit von 75 Minuten an.

Der Verein legt großen Wert auf Qualität und beschäftigt daher lizenzierte Übungsleiter/-innen, die regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen.

Der Verein verfügt über mehrere Kooperationspartner (BTB, DTB etc.), die mit dem Verein gemeinsam die oben genannten Ziele verfolgen und bei der Umsetzung helfen. Näheres finden Sie in unserer Satzung.

Der Vorstand wird in den Versammlungen u.a. die Resonanz durch die Mitglieder in den einzelnen Gruppen auswerten, die sozialen Aktivitäten fördern und die Mitglieder in der Mitgliederversammlung über die Vereinsarbeit in Kenntnis setzten, um gemeinsam die Durchführung zu gestalten.

Dadurch wird das persönliche Arrangement jedes einzelnen Mitgliedes gefordert, das sich im Anschluß als eine Einheit zusammenfügt.

Unser Vorstand

1. Vorsitzende: Marion Glogowsky
2. Vorsitzende: Andrea Weber
Kassenwart: Brigitte Hubel

Satzung

Sportverein Berliner Gesundheitssport e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Berliner Gesundheitssport e. V.

Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Ziele und Zwecke des Vereins sind die Pflege und Ausübung des Erwachsenen , Kinder , Jugend und Seniorensports in den Bereichen Gesundheit, Rehabilitation, Tanz und anderer Fitness und Gesundheitssportangebote sowie die Abhaltung von Sportveranstaltungen. Der Verein betreibt und fördert den Freizeit , Breiten und Rehabilitationssport.

2) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Aufnahme anderer, als die oben aufgeführten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.

§ 3 Gemeinnützigkeit Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgaben Ordnung 1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet worden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Gewinnverwendung

1) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind an den satzungsmäßigen Zweck gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden, noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.

2) Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Zuwendungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede Person oder Personenvereinigung werden, die die Ziele und den Zweck dieses Vereins anerkennt und sich in den bestehenden Mitglieder bzw. Vereinsverband einfügt. Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

2) Der Bewerber hat seine Aufnahme in den Verein schriftlich zu beantragen. Er gilt als aufgenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten diese Aufnahme ablehnt. Einer Begründung der Ablehnung bedarf es nicht. Im Falle der Ablehnung kann der abgelehnte Bewerber binnen einer Frist von einem Monat die Mitgliederversammlung anrufen, die in seiner Abwesenheit endgültig entscheidet. Der Rechtsweg gegen den Beschluß wird nicht ausgeschlossen.

3) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod bzw. der Auflösung oder des Austrittes des Mitgliedes,

b) ausschließlich durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Der Austritt erfolgt nur unter Einhaltung folgender Kündigungsfrist: Der Austritt muss bis zum 14. des jeweiligen Monats zum Ende des Folgemonats an den Vorstand erklärt werden und schriftlich in der Geschäftsstelle eingegangen sein.

c) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein grober Verstoß gegen die Vereinssatzung und die Interessen des Vereins vorliegt. Ausschlussbefugnis hat der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Der Rechtsweg gegen den Beschluss wird nicht ausgeschlossen.

4) Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Vereinssatzung zu beachten und einzuhalten,

b) über die Angelegenheiten des Vereins nicht ohne Einwilligung des Vorstandes Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben,

c) die Interessen des Vereins zu unterstützen,

d) den Mitgliedsbeitrag regelmäßig zu zahlen.

5) Wenn ein Mitglied durch sein Verhalten gegen die Vereinssatzung verstößt, wird zunächst ein Gespräch mit dem Betroffenen geführt. Bleibt dieses Gespräch erfolglos, wird das Mitglied abgemahnt und bei beharrlicher Verweigerung aus dem Verein ausgeschlossen. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann der Vorstand auch den Ausschluss unmittelbar beschließen. Der Ausschluss ist mit Bekanntgabe an das Mitglied wirksam. Der Rechtsweg bleibt dem Ausgeschlossenen offen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) die Revision.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird aus den ordentlichen Mitgliedern gebildet. Ordentliche volljährige Mitglieder haben Stimmrecht. Fördernde und Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme anwesend sein.

Das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern ZU.

2) Die Mitgliederversammlung ist durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreiben.

3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich jeweils in der ersten Hälfte eines Jahres stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verfangen von wenigstens einem Zehnte; der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einberufen.

4) Zu den Mitgliederversammlungen wird mit einer Frist von vier Wochen durch Aushang in den Sporthallen/Trainingsorten die zum Zeitpunkt der Ladung durch den Verein genutzt werden und durch Veröffentlichung im InformationsbIatt des Vereins eingeladen das jedes Mitglied durch Auslage an den Trainingsorten erhält. Personenvereinigungen kann die Ladung an deren gewählten und dem Verein zuletzt mitgeteilten Vorstand ergehen. Die Ladung hat Ort, Zeit der Versammlung und den Gegenstand der Tagesordnung zu bezeichnen. Anlagen größeren Umfangs sind in der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsicht für jedes Mitglied auszulegen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, bis zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung und Beschlüsse

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Vorhandensein der satzungsgemäß Anwesenden beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Personenvereinigungen (Mitgliedsverbände) haben ebenfalls eine Stimme. Das Stimmrecht der Mitglieder der Mitgliedsverbände wird durch deren satzungsgemäß bestimmte Vertreter oder durch die bevollmächtigten Personen ausgeübt. Schriftliche Vollmachten sind vor der ersten Abstimmung der Versammlungsleitung vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

d) BeschIussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,

e) Beratung und Empfehlung an den Vorstand,

f) Wahl von einem/r Rechnungsprüfer/in,

g) Die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen

Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks von 3/4 der Mitglieder des Vereins erforderlich. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Der Vorstand kann mit allen seinen Stimmen Beschlüsse der Mitgliederversammlung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aussetzen.

Zum Beginn einer Mitgliederversammlung wird ein/e Protokollführer/in durch die Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt der/die dann das Protokoll der Mitgliederversammlung erstellt. Nach Abschluss der Mitgliederversammlung wird das Protokoll durch den/die Protokollführer/in, den/die Versammlungsleiter/in und ein Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 10 Der Vorstand

1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die nachbenannten drei Vorstandsmitglieder Der Verein wird vertreten von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muß

Er besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Kassenwart

2) Der/die Vorsitzende leitet die Aktivitäten des Vereins, beruft die Sitzungen ein und leitet diese. Der/die stellvertretende Vorsitzende unterstützt den/die Vorsitzende/n bei der Durchführung der Aktivitäten des Vereins und übernimmt die Aufgaben das/der Vorsitzenden, wenn diese/r verhindert ist oder der/die Vorsitzende ihn/sie bevollmächtige Er/sie fertigt Protokolle aller Sitzungen.

3) Der/die Kassenwart/in bewahrt die Mittel des Vereins auf, führt Buch über die Einnehmen und Ausgaben und gibt in regelmäßigen Abständen Rechenschaftsberichte ab, Nach Beschluss des Vorstands ist der/die Kassenwart/in berechtigt, Gelder für Vereinszwecke auszugeben. Er/sie ist zuständig für den Beitragseinzug und die Beschaffung und Überwachung von Fördergeldern.

4) Die Revision besteht aus zwei Mitgliedern und hat die Aufgabe, das Kassen und Rechnungswesen des Vereins auf Übereinstimmung mit der Satzung und auf Richtigkeit zu überprüfen.

§ 11 Wahl des Vorstandes

1) In den Vorstand wählbar ist jede natürliche volljährige Person.

2) Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Wiederwahl ist zulässig. Die verfügbaren Mitglieder des Vorstandes haben bei Ausscheiden gewählter Mitglieder das Recht, für die restliche Amtszeit an die Stelle der ausgeschiedenen andere wählbare Mitglieder zu kooptieren.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung fällt sein Vermögen soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt dem Landessportbund Berlin zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Satzungsergänzung

Leistungen des Vereins oder an den Verein werden in Berlin in dem Stadtbezirk geltend gemacht, in dessen Bereich sich der Sitz bzw. die Geschäftsstelle das Vereins befinden.

Gerichtsstand für das Mahnverfahren, soweit nicht ein zwingender gesetzlicher Gerichtsstand vorgeschrieben ist, ist das Amtsgericht Wedding.

Sind Bestimmungen dieser Satzung ungültig, so bleibt der übrige Teil gültig. Der ungültige Teil ist alsbald so zu ergänzen, dass der erstrebte Zweck auf gültige Weise möglichst erreicht wird. Das gilt sinngemäß auch, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke herausstellt

Berlin, den 28.08.2004

Aktuelle Angebote

Body-Fit

Samstags
10:15–11:30 Uhr
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12103 Berlin
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17:30–19:00 Uhr
Wuhlheide,
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Anmeldung und Infos unter Tel.: 03379 4462465

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Jeden 2. Freitag
14:00–17:00 Uhr
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12167 Berlin
Anmeldung und Infos unter
Tel.: 0174 2770522
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09:30–10:15 Uhr
Sportschule Kum Gang
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Anmeldung erforderlich unter Tel.: 03379 4462465
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